Kein Erbrecht für Tiere
Setzt ein Hundehalter in seinem Testament neben Familienangehörigen auch seinen Hund als Erben ein, so ist diese Erbeinsetzung des Vierbeiners generell unwirksam. Da Hunde keine rechtfähigen Personen sind, können sie auch kein Erbe antreten. Auch derjenige, der diesen Hund des Verstorbenen zu sich nimmt und nunmehr pflegt, kann diesen "Erbanteil" des Hundes nicht für sich geltend machen, wenn er im Testament selbst nicht als Erbe aufgeführt istLG München I, Az.: 16 T 22604/03















