Das Gebot der Gleichbehandlung
Der Vermieter kann in der Regel nicht einem Mieter das Halten eines Tieres erlauben und dem anderen nicht. Wenn der Vermieter willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestattet, anderen Mietern jedoch ohne sachlichen Grund die Haustierhaltung verweigert, führt dies laut dem Landgericht Berlin (Az.: 64 S 234/85) zu unerträglichen Unbilligkeiten.Landgericht Berlin (Az.: 64 S 234/85)















