Rückschnitt ja - Kahlschlag nein
Ein Grundstücksbesitzer ist zwar grundsätzlich berechtigt die Zweige und Äste, welche aus Nachbars Garten herüber wachsen, selbst zurückzuschneiden - vorausgesetzt, er hat seinem Nachbarn zuvor eine Frist gesetzt, die der Nachbar untätig hat verstreichen lassen. Dabei darf er die Büsche oder Zweige allerdings lediglich beschneiden. Führt er hingegen mit einer Heckenschere einen sogenannten "Kahlschlag" an den Pflanzen aus und verenden dabei wertvolle Sträucher oder Bäume, so muss er den dadurch entstandenen Schaden ersetzen - unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hatte.(Landgericht Coburg, Az.: 32 S 83/06)















