Pferdehaltung im Wohngebiet
Ob eine Pferdehaltung für die benachbarte Wohnbebauung zu einer unzumutbaren Belästigung führt oder dieser - noch - zugemutet werden kann, lässt sich nicht abstrakt und für alle Fälle einheitlich beurteilen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere au die Zahl der Tiere und den Zuschnitt des Grundstückes an.Es ist zu berücksichtigen, dass mehr oder minder unvermeidbar mit jeder Pferdehaltung Einwirkungen wie Gerüche, vermehrtes Auftreten von Fliegen oder Geräuschen verbunden sind. das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung der umliegenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten ist.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg , AZ.: 1ME291 /O4















