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Tiere und Natur

Vereinssatzung


Deutsche Gesellschaft Tiere & Natur e.V.
Gültige Fassung, Stand per 14.08.2006

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft Tiere & Natur".
2. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister Hamburg unter VR 10707 und führt den Namenzusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, sowie Mittelverwendung

1. Zweck des Vereins ist, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit überparteilich, politisch und wirtschaftlich unabhängig den Umweltschutz, den Naturschutz und den Tierschutz zu fördern.

2. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung von Maßnahmen der Erhaltung und Schaffung lebensgerechter Umweltbedingungen für Lebewesen, einschließlich Maßnahmen des Aufbaus gesunder Wälder, Gewässer, Äcker und Felder und Förderung natürlichen Lebensbedingungen und Ernährung.
b) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Pflege der Reste der Urlandschaft mit ihrer heimischen Pflanzen- und Tierwelt;
c) Aufdecken von Naturschäden und Mißständen bei Naturpflege, Ursachenforschung, Beratung über Schonung der natürlichen Ressourcen;
d) Aufklärung von Missständen bei Tierhaltung;
e) Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit, sowie Anregung, Planung und Förderung der Durchführung dem Vereinszweck dienlicher Maßnahmen und Projekte;
f) Dem Verein ist die Übernahme und Durchführung weiterer Aufgaben, sowie die Unterstützung anderer Organisationen im Sinne des Vereinszwecks im In- und Ausland gestattet.
Der Verein kann jederzeit Mitglieder werben um die Satzungsziele zu erreichen, hierzu kann er sich eigener Angestellte und auf dem freien Markt anbietender Außendienstorganisationen bedienen.

3. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (z.B. Sponsoreneinnahmen, Sammlungen, usw.)
c) Abhaltung von Aktionen, wie z.B. gesellige Zusammentreffen, Ehrungsveranstaltungen, usw.

4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und Ziel der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, jedoch können Darlehen gemäß der Darlehensordnung ausgereicht werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) den unentgeltlichen Bezug der vom Verein herausgegebenen Vereinsmitteilungenin Internet
und bezogen auf in seinem Eigentum befindlichen Tieres das Recht auf:
b) unentgeltliche Veröffentlichung einer Suchmeldung eines ihm abhanden gekommenen Tieres im Internet
c) unentgeltliche Registrierung in dem Vereins-Bildsuchregister zur Identifizierung seines verlorengegangenen Tieres;
d) Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Tiersittingplätze gegen Kostenerstattung;
e) Unentgeltliche Beratung durch die Fachberatungsstelle für Tierschutz und Tierhaltung;
f) Unentgeltliche Rechtsberatung durch einen vom Verein bezahlten unabhängigen Rechtsanwalt in Tierschutzfragen;
g) Unentgeltliche Beratung durch einen vom Verein bezahlten Tierarzt zu Fragen der Tierhaltung und der tiermedizinischen Betreuung;

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
b) Außerordentliche, sogenannte Fördermitglieder, fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen; sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines fördernden Mitgliedsbeitrages.
c) Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben, oder die Satzungsziele aufgrund ihres öffentlichen Auftretens und Verhaltens besonders fördern. Ordentliche- und Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten.

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu vertreten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist.
a) Die vorläufige Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Datum, soweit die Aufnahme nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Aufnahmeantrages vom Vorstand nicht vorläufig mit zitierender Hinweisgebung auf den Satzungspunkt § 3 Nr. 2 a zurückgewiesen wird. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme, bzw. Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Angabe von Gründen. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied bedarf in jedem Fall einer Bestätigung mittels einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Mitgliederversammlung. Erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung wird das Mitglied als ordentliches Mitglied geführt.
b) Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt mit Eingang der abgegebenen Beitrittserklärung. Einer ausdrücklichen Mitteilung, dass eine Aufnahme als Fördermitglied erfolgt, bedarf es nicht. Diese Mitgliedschaft erwirbt man durch fristgerechte Zahlung des einmaligen Aufnahmebeitrages und des regelmäßigen Mitgliedsbeitrages.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag aus der Mitte des Vorstandes durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise rückgängig gemacht werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Löschung aus dem amtlichen Register, oder durch Austritt oder durch Ausschluß.
Ein Mitgliedsjahr umfasst den Zeitraum von 12 Monaten, endet jeweils mit dem letztem Tag des dem Monat des Mitgliedsbeginns (siehe §3 Abs. 3) vorangegangenen Kalendermonats eines Folgejahres.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mittels Brief zu erklären:
a) und kann nur zum Ende eines Mitgliedschaftsjahres, frühestens jedoch zwei Jahre nach dem Eintritt, erfolgen.
b) Die Austrittserklärung muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor dem Ablauf des Mitgliedschaftsjahres, zu dessen Ende der Austritt wirksam werden soll, dem Vorstand oder der Vereinsgeschäftsstelle zugehen. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächstfolgenden Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) wenn das Mitglied dem Ansehen, den Interessen oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder diese schädigt oder bei wiederholtem Verstoß gegen diese Satzung kann ein fristloser sofortiger Ausschluss beschlossen und vollzogen werden;
b) bei Beitragsverzug länger als drei Monate trotz erfolgter Mahnung (mittels Normalpost) an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Beschluss ist, sofern ein Ausschluss beschlossen wurde, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss tritt mit Übersendung der Mitteilung an die dem Verein letzt bekannte Anschrift des Mitgliedes in Kraft. Ein vereinsinternes Rechtsmittel ist gegen den Beschluss über den Ausschluss nicht gegeben.

4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auf Teile hiervon oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes vor Ablauf eines Mitgliedsgeschäftsjahres stehen dem ausgeschiedenen Mitglied Ansprüche auf anteilige Erstattung geleisteter Beiträge nicht zu.

5. Mit der Abgabe der Austrittserklärung,bzw. dem Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge zu Finanzierung seiner in der Satzung festgelegten Ziele. Bei dem Beitrag handelt es sich je nach Vereinbarung : um einen Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatsbeitrag. Die Beiträge sind im voraus mittels Lastschrift-Einzugsverfahren in der Regel zu entrichten.Erfolgt bei Einzug eines Beitrags eine Rücklastschrift, hat das Mitglied pro Rücklastschrift einen Verzugsspesesensatz von € 1,53  an den Verein zu zahlen

2. Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühren legt die Vorstandschaft fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.

3. Es sind auch neben dem Mindestbeitrag frei gestaltete Beitragsmehrzahlungen erlaubt.

§ 6 Geschäftsjahr des Vereins

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen und zwar

a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein stets allein, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein nur gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Tode, dem Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft (§ 4) und der Amtsniederlegung. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären (Amtsniederlegung). Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten.

5. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht auf Vorschlaggebung zur Wahl/Bestimmung. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands innerhalb der Legislaturperiode ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung - zur Durchführung einer Wahl von Nachfolgern - einzuberufen. Ein Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Widerruf erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie des Rechenschaftsberichtes,
c) die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses (Einnahmen- & Ausgaben-Rechnung),
d) Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen,
e) die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres jedoch nicht nach Auflösung des Vereins,
g) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Anstellung und Kündigung von Hilfspersonal und leitenden Angestellten des Vereins.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende einberuft. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlußfähig.
a) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit (Patt-Situationen) entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist bei einer Vorstandssitzung, in der eine Patt-Situation eintritt, der 1. Vorsitzende nicht anwesend, ist erneut eine Vorstandssitzung einzuberufen.
b) Beschlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis in ein Beschlussbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8. Die Tätigkeit des Vorstandes wird angemessen vergütet. Die Vergütung ist in der Vergütungsordnung für Vorstand und der Ordnung für Altersversorgung und Versicherung festgelegt. Nachgewiesene Auslagen werden unter Beachtung der steuerlichen Belegvorschriften erstattet.
a) Falls die anfallenden Arbeiten das Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand Hilfspersonal und leitende Angestellte für Verwaltung und Durchführen der Maßnahmen zur Erreichung der Vereinsziele anstellen.
b) Der Vorstand ist berechtigt, Verwaltungs- / Geschäftsbereiche zu bilden, so insbesondere zur Mitgliederwerbung, Mitgliederbestandsverwaltung einschließlich Beitragsinkasso, Public-Relations, Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung, im Organisationswesen (Einkauf, Lagerverwaltung, Marketing und Vertrieb) und im Personalwesen (Personalverwaltung). Zur Erfüllung dieser Aufgabe können Vergütungspflichtige Verträge mit dritten abgeschlossen werden. Die vereinbarten Vergütungen sind in marktüblicher Höhe zu vereinbaren und dürfen nicht unverhältnismäsig hoch sein. Er kann sich bei der Durchführung der Aufgaben in den einzelnen Geschäftsbereichen der Mithilfe Dritter bedienen. Für die Erledigung der Aufgaben in den einzelnen Geschäftsbereichen durch Nichtvorstandsmitglieder und/oder vereinsfremde Dritte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
c) Der Vorstand ist berechtigt, mit der Ausführung von Geschäftsführungsaufgaben einen oder mehrere auch vereinsfremde Geschäftsführer zu beauftragen und diese/n schriftlich zu bevollmächtigen, Erklärungen im Namen des Vorstandes abzugeben und entgegenzunehmen.

9. Die Mitglieder des Vorstandes werden hiermit von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand ist berechtigt im Bedarfsfall Einzelvollmacht und Generalvollmacht zu erteilen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes und/oder auf schriftlichen und schriftlich begründeten Antrag von mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich in der regionalen Tageszeitung "Hamburger Morgenpost" und der überregionalen Tageszeitung "Frankfurter Allgemeine Zeitung" unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab dem Termin der Veröffentlichung einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung bedarf keinerlei Angaben über den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung). Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Das ordentliche Mitglied bzw. dessen Vertreter ist schriftlich mit der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab dem Termin der Veröffentlichung einzuladen.

4. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zutritt zur Mitgliederversammlung wird nur Mitgliedern gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und des Nachweis der letzten Beitragszahlung (Mitgliedsnummer) gewährt. Der Vorstand kann die Teilnahme von Gästen zulassen.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
1. Wahl des Vorstandes,
2. Genehmigung des Jahresabschlusses (Einnahmen- & Ausgaben-Rechnung),
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Beschlussfassung über Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grunde,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. Änderung der Satzung,
7. Entgegennahme des Vereinsjahresberichtes,
8. Die Beschlussfassung über Einführung von Nebenordnungen zur Satzung, wie Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Finanzordnung/-pläne, Investitionspläne.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und kann auf einfachen Beschluss der Versammlung auf ein ordentliches Mitglied übertragen werden.

7. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
Fördermitgliedern stehen Stimm- und Antragsrecht nicht zu.

8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen nur die in der Tagesordnung festgesetzten Gegenstände. Die Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung durch die anwesenden ordentlichen Mitglieder mehrheitlich genehmigt werden. Aufgrund aktueller Umstände kann die Tagesordnung ergänzt werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen hierzu gelten bei der Auflösung des Vereins.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden (gleich dem Versammlungsleiter) der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
11. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
12. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Vereinssitz stattfinden, sondern kann an jedem vom Vorstand benannten Ort in Deutschland stattfinden.

§ 10 Vereinsverbund

1. Der Verein kann jederzeit in einem Dachverband oder Dachverein Mitglied werden.
2. Der Verein kann hierfür Beiträge abführen.
3. Der Verein kann Aktionen und Empfehlungen übernehmen und mittragen.
4. Der Verein kann Vereinszeitungen übernehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluß kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung des 1. Vorsitzenden zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Ausführungen unter § 9 (3) gelten entsprechend.

2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, findet eine Stunde nach Beginn der ersten Versammlung eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf eine Mindestzahlanforderung der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit dem Gegenstand der Auflösung des Vereins am selben Ort statt. In diesem Fall kann der Auflösungsbeschluss wirksam mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Auf das eventuelle Stattfinden dieser zweiten Mitgliederversammlung, unmittelbar im Anschluss an die erste, wird bei der Einladung nochmals eigens hingewiesen.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, erfolgt die Abwicklung durch den 1. Vorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Liquidator. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Versammlung einer juristischen Person, die gleiche oder gleichartige Ziele wie der Verein verfolgt und die sich nachhaltig aktiv um den Umweltschutz und/oder Tierschutz Verdienste erworben hat, zuzuführen.

Satzung