Eis, Schnee und Sturm stellen eine besondere Anforderung an Immobilienbesitzer und Mieter
Wir möchten an dieser Stelle in loser Folge über einige Urteile informieren, die sich mit der Versicherungspflicht von Immobilieneigentümern und Mietern beschäftigen.Streupflicht: " Sehenden Auges" ins Verderben laufen ist unklug
Läuft eine Person bei Eis und Schnee über einen erkennbar nicht gestreuten Gehwegabschnitt und stürzt sie, so ist zwar der betreffende Hausbesitzer schadenersatzpflichtig. Doch wiegt die Mitschuld der Fußgängerin schwerer, da sie "sehenden Auges" den gefährlichen Abschnitt passieren wollte .
(Hier wurden ihr nur 25 % des Schadens und des - in Höhe von 9000 Euro
geforderten- Schmerzensgeldes zugesprochen.)
Landgericht Trier, 3 S 10073
Die Gemeinde darf die Anlieger verpflichten
Eine Gemeinde ist berechtigt, die Räum - und Streupflicht für Geh - und Überwege durch Satzung auf die Anlieger zu übertragen. Stürzt eine Person (selbst Anlieger)auf einer eisglatten Fläche und verletzt sich, so kann sie kein Schmerzensgeld von der Kommune verlangen, wenn die Gemeinde ihre Kontroll- und Überwachungspflicht nicht vernachlässigt hat.
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 955 02















